Autokauf / Fahrzeugkauf Kamen

VW Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19

VW muß zahlen!

Es ist ein großer Sieg für alle Geschädigten des Dieselskandals. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, dass in dem Abgasskandal den Käufern gegen VW Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zustehen. Wenn Sie in solches Fahrzeug haben, sollten Sie spätestens jetzt reagieren. Sie können das Fahrzeug zurückgeben, erhalten den Kaufpreis erstattet, müssen sich allerdings ein Nutzungsvorteil durch die Nutzung des Fahrzeuges anrechnen lassen. Dieser berechnet sich nach den gefahrenen Kilometern.

Der BGH fand deutliche Worte für das Verhalten von VW: VW habe auf der Grundlage einer strategischen Entscheidung bei der Motorentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden.

Achtung: Wer glaubt sein Anspruch sei verjährt, da dies ihm womöglich VW mitgeteilt hat, der sollte die Verjährung nunmehr noch einmal prüfen. Denn entgegen der durch den VW-Konzern vertretenen Meinung sind Schadensersatzansprüche auch für Besitzer der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 nicht bereits mit Ablauf des 31.12.2019 verjährt. Vielmehr können diese auch im Jahr 2020 noch erfolgversprechend durchgesetzt werden.

Sie Sie womöglich vom Dieselskandal betroffen, sollten Sie spätestens jetzt handeln und ihre Ansprüche mit aller Konsequenz verfolgen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit einer kostenlosen und für Sie unverbindlichen Erstberatung an. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, klären wir für Sie gerne auch die Kostenübernahme.

Der Kaufvertrag beim Kauf eines Fahrzeuges bestimmt sich nach den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie alle anderen beweglichen Sachen auch. Der Kaufvertrag § 433 BGB richtet sich nach § 433 BGB. Jedoch gelten oftmals Besonderheiten aufgrund der vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Kaufvertrag

Ohne sich mit dem Gesetzestext näher zu befassen, wird man schwerlich zu seinem Recht kommen. Daher wird es bei den einzelnen Darstellungen unvermeidlich sein immer wieder Bezug auf den Gesetzestexte zu nehmen.

Der Kaufvertrag ist in § 433 BGB geregelt. Nach dieser Vorschrift wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen; § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei kommt schon eine entscheidende Voraussetzung zum Ausdruck, nämlich dass nach der Bestimmung des § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB die verkaufte Sache keine Sach- und Rechtsmängel haben darf, sie muss also mit anderen Worten in Ordnung sein.

Der Käufer wiederum ist verpflichtet, den Verkäufer selbstverständlich in den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen; § 433 Abs. 2 BGB.

Zustandekommen des Kaufvertrages

Wie bei allen anderen Verträgen auch ist eine Einigung könne der Vertragsparteien notwendig. Die Vertrasparteien müssen sich über die wesentlichen Bestandteile einig sein.

Die Vertragsparteien müssen sich also erst einmal darüber einig sein, dass ein Kaufgegenstand gegen Zahlung eines Kaufpreises übertragen werden soll. Liegen diese Voraussetzungen schon nicht vor, so liegt auch kein Kaufvertrag vor.

Verkauft werden können alle Sachen und nach § 453 BGB auch Rechte. Damit können also auch Hypotheken,Grundschulden und Pfandrechte verkauft werden. Des weiteren können Patentrechte, Verlagsrechte, Firmen- und Markenrechte verkauft werden.

Grundsätzlich ist es so, dass wir die Kaufpreiszahlung in bar zu erfolgen hat. Die in der Praxis übliche Überweisung ist also eine Ausnahme.

Wirksamkeit des Kaufvertrages

Selbst wenn man glaubt, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde, können der Wirksamkeit der bestimmte Hinderungsgründe entgegenstehen. Zu nennen sind da:

  • mangelnde Geschäftsfähigkeit, § 104 ff. BGB
  • Formverstoss, § 121 BGB. So müssen zum Beispiel Grundstückskaufverträge nach der Bestimmung des § 311 b BGB notariell beurkundet werden.
  • es wurde gegen ein Verbotsgesetz verstoßen, § 134 BGB
  • Wucher, § 138 Abs. 2 BGB
  • Sittenwidrigkeit, § 138 Abs. 1 BGB
  • wenn einer der Vertragsparteien den Kaufvertrag angefochten hat, § 142 BGB
  • bei Teilzahlungsgeschäften müssen die Voraussetzungen des § 502 Abs. 3 BGB eingehalten sein.

Gewährleistung

Die häufigste Frage ist, was der Käufer unternehmen kann, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Es ergeben sich für ihn gleich mehrere Rechte, die sich allesamt aus § 437 BGB ergeben.

Nacherfüllung

Es ist so, dass der Käufer zunächst die Nacherfüllung  verlangen muss, er hat den Verkäufer also aufzufordern, die Sache mangelfrei zu zu übergeben. Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, ist aber als Folge der Bestimmung, dass der Käufer die anderen Rechte erst nach Ablauf einer Nacherfüllungsfrist geltend machen kann.

Rücktritt

Erst nach Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung kann der Käufer entweder vom Kaufvertrag zurücktreten, § 435 Nummer 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB oder den Kaufpreis mindern, § 437 Nummer 2,441 BGB.

einenRücktritt geltend machen zu können, muss zunächst aber geprüft werden, ob folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. ein wirksamer Kaufvertrag
  2. die Sache ist mangelhaft
  3. Fristsetzung
  4. Fristablauf
  5. Das Rücktrittsrecht darf nicht ausgeschlossen sein; Es gibt spezielle Ausschlussgründe, geregelt in den § 323 Abs. 5 Satz 2 und 323 Abs. 6 BGB
  6. Rücktrittserklärung

Minderung

Erst nach einer dem Verkäufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern, § 437 Nummer 2, 441 BGB. Sehen Sie sich hierzu auch die Ausführungen zum Rücktritt an.

Schadensersatz

Nehmen wir an, dass der Verkäufer für den Mangel der gekauften Sache verantwortlich ist, so hat der Käufer auf das Recht zum Schadensersatz, § 437 Nummer 3, 440, 280, 281, 283, 311 a BGB. Dabei hilft Ihnen eine Vermutung im Gesetz, nämlich dass der Verkäufer den Mangel immer zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Aufwendungsersatz

Wenn der Käufer den Mangel zu verantworten hat, so kann der Käufer entweder Schadensersatz oder gemäß § 284 BGB Aufwendungsersatz verlangen. hierbei gilt auch die Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass der Verkäufer den Mangel immer zu vertreten hat.


Preisvereinbarung

Ausschlaggebend für den Kauf eines Fahrzeuges ist selbstverständlich der Kaufpreis und so ist dieser auch wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages. Bei üblichen Bestellformularen findet sich für den Kaufpreis auf der Vorderseite ein entsprechendes Feld. Der Kaufpreis ist frei verhandelbar und stellt eine Individualabrede dar.

Oftmals ist es so, dass der Kaufpreis ab Fabrik bezeichnet ist. Dies bedeutet, dass für den Käufer weitere Kosten anfallen, meistens sind es Transportkosten.

Kaufantrag

Das üblicherweise bei Fahrzeugkäufen verwendete Bestellformular ist juristisch ein auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtetes Angebot an den Fahrzeugverkäufer. ein solches Angebot ist der Käufer höchstens bis zu vier Wochen gebunden, bei anderen Fahrzeugen, wie Nutzfahrzeugen bis zu sechs Wochen, ist das Fahrzeug beim Verkäufer vorhanden, so sind es bis zu zehn Tagen, bei Nutzfahrzeugen bis zu zwei Wochen. In dieser Zeit bleibt es dem Verkäufer vorbehalten die Bestellung anzunehmen. Der Kaufvertrag kommt dann zu Stande, wenn der Verkäufer die Bestellung ausdrücklich annimmt oder aber das Fahrzeug liefert. Wenn man als Käufer sein eigenes Fahrzeug in Zahlung gibt und eine entsprechende Inzahlungnahme unterzeichnet hat, so ist damit nicht automatisch auch ein Kaufvertrag abgeschlossen worden, regelmäßig bedarf es weiterhin der Annahme durch den Verkäufer.

Es ist aber auch möglich, dass der Verkäufer die Bestellung stillschweigend annimmt. Von solch einer Annahme kann man ausgehen, wenn der Händler mit dem Käufer in Verhandlungen tritt und mitteilt, er werde sich an die getroffene Vereinbarung halten, wenn er das Fahrzeug das in Zahlung gegeben wurde entgegennimmt.

Wenn sich der Verkäufer erst nach Ablauf der oben angegebenen Zeiten bei dem Käufer meldet und sagt, er wurde das Fahrzeug haben, so bedeutet dies ein neues eigenes Angebot. Jetzt muss der Käufer das Angebot eventuell annehmen, damit der Kaufvertrag zu Stande kommt.

Weicht zum Beispiel die Annahme des Verkäufers vom Angebot des Käufers ab, so kommt kein Kaufvertrag zu Stande. Eine Abweichung nicht schon dann vor, wenn der Verkäufer eine andere Lieferfrist oder einen anderen Preis angibt, aber auch Farbe und Ausstattung sind erheblich, so dass kein Kaufvertrag zu Stande kommt.

Kauf auf Probe § 454 BGB

Ein seltener Fall ist der so genannte Kauf auf Probe nach § 454 BGB. Der Kaufvertrag kommt dann nach Ablauf einer so genannten Billigungsfrist zu Stande. Es ist so, dass der Verkäufer dem Käufer ein Fahrzeug zur Probe überlässt und zwar für einen bestimmten Zeitraum. Während dieses Zeitraumes soll der Käufer die Gelegenheit haben das Fahrzeug auszuprobieren. Der Kaufvertrag kommt dann zu Stande, wenn der Käufer das Fahrzeug zur vereinbarten Zeit nicht zurück gibt und keine Erklärung dafür liefert, dass er das Fahrzeug behalten hat. Wenn der Käufer nichts unternimmt, so kommt der Kaufvertrag zu Stande.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gibt grundsätzlich keine Schriftform, die das Bürgerliche Gesetzbuch für den Kauf eines Fahrzeuges vorsieht. Es ist allerdings im Kfz Handel üblich, die Kaufverträge schriftlich abzufassen und dabei Allgemeine Geschäftsbedingungen zu benutzen, das so genannte "Kleingedruckte".

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden so einbezogen, dass der Käufer auf die Anerkennung mit seiner Unterschrift hingewiesen wird, dieser Hinweis befindet sich meist im Angebotstext des Bestellformulars. Es kann daher nicht beanstandet werden , die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gesehen zu haben, beanstandet werden können allerdings die einzelnen Klauseln, wenn zum Beispiel etwas nachträglich ausgehandelt wurde.

Es ist notwendig, dass auf den Abschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird und zwar in der Form, dass ein Durchschnittskunde diese bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen kann. Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst zu einem späteren Zeitpunkt, also nicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, zum Beispiel mit einem Rechnungsformular überreicht werden, so ist dies zu spät. In diesem Fall sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsgegenstand geworden, den Käufer trifft auch keine Verpflichtung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Vollständigkeit hin zu überprüfen.

Es reicht nicht aus, wenn der Fahrzeugverkäufer in den Geschäftsräumen mit einem Aushang auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist. In einem solchen Fall werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsgegenstand. Ein solcher Aushang in den Geschäftsräumen reicht nur bei Massengeschäften aus, wozu ein Neuwagenkauf nicht zählt.

Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverständlich oder unleserlich, so werden sie ebenso nicht Vertragsgegenstand.

Widerruf

Grundsätzlich ist es so, dass ein Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit einem Verbraucher nicht widerrufen werden kann. Lediglich in den Fällen, wenn der Kauf ein Haustürgeschäft (§ 312 BGB), ein Fernabsatzgeschäft (312b BGB) oder im Zusammenhang mit einer  Finanzierung des Fahrzeuges (§ 499 BGB) abgeschlossen wurde, ist der Kaufvertrag widerrufbar.

Der Käufer kann den Kaufvertrag nicht widerrufen, wenn es sich um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB mit einem Verbraucherleasingvertrag oder mit einem Verbraucherdarlehen handelt, er kann dann allerdings den Kaufvertrag dadurch beenden, dass er den Darlehensvertrag, bzw. den Leasingvertrag widerruft (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB).

 

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