Sie als Käufer haben die Möglichkeit einen Kaufvertrag für eine Immobilie anzufechten, wenn Ihnen der Verkäufer falsche Versprechungen gemacht hat. In einem solchen Fall verliert dann auch die Maklerin den Anspruch auf die Maklercourtage. Die Vergütung ist dann auch nicht zu bezahlen, wenn die Maklerin von der Täuschung nichts wusste. So entschied nunmehr das Landgericht Frankenthal, Urt. v. 06.04.2022 - 4 O 208/21