Kündigungsgründe müssen beim VOB/B Vertrag alle berücksichtigt werden
Beim Nachschieben von Kündigungsgründen kann eine Kündigung nur dann als wirksam angesehen werden, wenn die genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorlagen.
Aus dem Erfordernis, dass eine Kündigung nicht begründet werden muss, ergibt sich zwangsläufig, dass Kündigungsgründe jederzeit nachgeschoben werden können, sofern sie im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben. Insbesondere kann eine versäumte Frist nicht nachgeholt werden.
In dem entschiedenen Fall, beauftragte die Klägerin die Beklagte mit Fensterbauarbeiten und mit der Errichtung der Glasfassade einer Sporthalle. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Bei den Arbeiten kam es dann zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Einbaus der Verglasung. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, die eingetretene Absturzgefahr der vertikalen Verglasung oberhalb der Eingangsöffnung zu beseitigen. Zudem sollten weitere Mängel beseitigt werden, namentlich, prüffähige statische Nachweise der Pfosten-Riegel Konstruktion sowie deren Kreuz- und T-Verbindungen vorgelegt werden. Auch wurde das verwendete Material in seinen materialtechnischen sowie bauphysikalischen, feuchteschutztechnischen und festigkeitstechnischen Eigenschaften beanstandet. Für den Fall der Nichteinhaltung einer der beiden Fristen wurde die Auftragsentziehung angedroht, was die Klägerin mit Anwaltsschreiben sodann auch tat und zur gemeinsamen Feststellung des Leistungsstands aufforderte. Daraufhin kündigte die Beklagte ebenfalls das Vertragsverhältnis. Die Klägerin machte mit der Klage Schadensersatz in Höhe der Mehrkosten für den Abbau der Teilleistungen der Beklagten geltend sowie die Kosten für den Neubau der Glasfassade und die Mangelbeseitigung an den Einzelfenstern. Zudem die Mehrkosten für die Bauverzögerung. Das Berufungsgericht sah die Klage nur teilweise als begründet an, da zunächst nicht wegen mangelhafter oder vertragswidriger Leistungen gekündigt wurde, sondern keine prüffähigen statischen Berechnungen vorgelegt wurden. Die beanstandeten Materialmängel bzw. deren Nichteignung wurde nicht berücksichtigt.
In dem entschiedenen Fall, beauftragte die Klägerin die Beklagte mit Fensterbauarbeiten und mit der Errichtung der Glasfassade einer Sporthalle. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Bei den Arbeiten kam es dann zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Einbaus der Verglasung. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, die eingetretene Absturzgefahr der vertikalen Verglasung oberhalb der Eingangsöffnung zu beseitigen. Zudem sollten weitere Mängel beseitigt werden, namentlich, prüffähige statische Nachweise der Pfosten-Riegel Konstruktion sowie deren Kreuz- und T-Verbindungen vorgelegt werden. Auch wurde das verwendete Material in seinen materialtechnischen sowie bauphysikalischen, feuchteschutztechnischen und festigkeitstechnischen Eigenschaften beanstandet. Für den Fall der Nichteinhaltung einer der beiden Fristen wurde die Auftragsentziehung angedroht, was die Klägerin mit Anwaltsschreiben sodann auch tat und zur gemeinsamen Feststellung des Leistungsstands aufforderte. Daraufhin kündigte die Beklagte ebenfalls das Vertragsverhältnis. Die Klägerin machte mit der Klage Schadensersatz in Höhe der Mehrkosten für den Abbau der Teilleistungen der Beklagten geltend sowie die Kosten für den Neubau der Glasfassade und die Mangelbeseitigung an den Einzelfenstern. Zudem die Mehrkosten für die Bauverzögerung. Das Berufungsgericht sah die Klage nur teilweise als begründet an, da zunächst nicht wegen mangelhafter oder vertragswidriger Leistungen gekündigt wurde, sondern keine prüffähigen statischen Berechnungen vorgelegt wurden. Die beanstandeten Materialmängel bzw. deren Nichteignung wurde nicht berücksichtigt.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 46 15 vom 10.10.2017
Normen: VOB/B (2002) § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3