Mieter muss Ursachen einer hellhörigen Wohnung nicht beweisen
Fühlen sich Mieter in einem Mehrfamilienhaus durch ihre Mitmieter in der Form von Lärm belästigt und wollen aufgrund der Lärmbelästigungen gegen den Vermieter vorgehen oder die Miete mindern, so müssen sie zunächst den konkreten Sachmangel und die Art und Weise der Belästigung darlegen.
Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache braucht der Mieter hingegen jedoch nicht konkret vorzutragen. Eine einfache Beschreibung der Lärmbelästigung nach Dauer, konkretem Geräusch, Datum und Uhrzeit reicht aus. Darüber hinaus ist der Mieter nicht verpflichtet, Rückschlüsse auf die Mangelsymptome oder die Ursache der Mangelsymptome zu ziehen und diese dem Gericht zu unterbreiten. Der Mieter ist auch nicht verpflichtet, nachzuforschen, ob baulichen Mängel vorliegen oder welche baulichen Mängel die Hellhörigkeit der Wohnung verursachen.
In dem entschiedenen Fall minderte der Mieter die Miete, weil er angab, durch unzumutbare Lärmbelästigungen seiner Mitmieter belästigt zu sein, die er als ständiges Getrampel, Möbelrücken und Klopfgeräusche beschrieben hat. Zunächst wurde seine Klage abgewiesen. Der BGH stellte jedoch letztinstanzlich klar, dass die Minderung kraft Gesetzes eintrete und der Mieter nur die Tatbestandsvoraussetzungen, mithin die allgemeinen Voraussetzungen für eine Mietminderung darlegen und beweisen muss. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung und einen konkreten Minderungsbetrag muss er jedoch nicht darlegen, ebenso keine Mangelsymptome. Vielmehr sei es Sache des Gerichts, die für das Vorliegen eines Mangels angebotenen Beweise des Mieters zu erheben und auszuwerten. Die Instanzgerichte müssten dann aufklären, ob die von dem Mieter behaupteten Lärmbelästigungen durch ein unzulässiges Verhalten anderer Mitmieter verursacht werden oder durch eine mangelhafte Schallschutzdämmung bzw. nicht beachtete Schallschutzvorschriften.
In dem entschiedenen Fall minderte der Mieter die Miete, weil er angab, durch unzumutbare Lärmbelästigungen seiner Mitmieter belästigt zu sein, die er als ständiges Getrampel, Möbelrücken und Klopfgeräusche beschrieben hat. Zunächst wurde seine Klage abgewiesen. Der BGH stellte jedoch letztinstanzlich klar, dass die Minderung kraft Gesetzes eintrete und der Mieter nur die Tatbestandsvoraussetzungen, mithin die allgemeinen Voraussetzungen für eine Mietminderung darlegen und beweisen muss. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung und einen konkreten Minderungsbetrag muss er jedoch nicht darlegen, ebenso keine Mangelsymptome. Vielmehr sei es Sache des Gerichts, die für das Vorliegen eines Mangels angebotenen Beweise des Mieters zu erheben und auszuwerten. Die Instanzgerichte müssten dann aufklären, ob die von dem Mieter behaupteten Lärmbelästigungen durch ein unzulässiges Verhalten anderer Mitmieter verursacht werden oder durch eine mangelhafte Schallschutzdämmung bzw. nicht beachtete Schallschutzvorschriften.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 1 16 vom 21.02.2017
Normen: BGB § 536
Urteil: http://lexetius.com/2017,405