Alle Wohnungseigentümer müssen der Änderung des Nutzungszwecks von Teileigentum zustimmen

Im Falle der Umänderung von Wohnungseigentum in Teileigentum oder umgekehrt, ändert sich der Zweck des Sondereigentums seinem Inhalt nach für alle Wohnungs- und Teileigentümer, sodass alle Wohnungs- bzw.

Teileigentümer der Umwandlung zustimmen müssen.

Die Teilungserklärung ermächtigt zur Änderung des Nutzungszwecks von Wohnungseigentum.

Grundsätzlich ist jede Art der Nutzung des Wohnungseigentums oder Teileigentums zulässig, soweit sich die Nutzung im Rahmen der behördlichen Genehmigung hält. Umgekehrt reicht jedoch eine behördliche Genehmigung nicht dazu aus, eine einseitige rechtliche Änderung des Nutzungszwecks des Wohnungseigentums oder Teileigentums, wenn alle Wohnungs- und Teileigentümer betroffen sind. In einem solchen Fall muss die Nutzungsänderung von allen Wohnungs- und Teileigentümern materiell vereinbart werden und im Hinblick auf die Grundbucheintragung bewilligt werden.
Bestimmt die Teilungserklärung demnach das zulässige Maß der tatsächlichen Nutzung, bezieht sich dies nicht auf die Änderung des rechtlichen Nutzungszwecks, sodass die Zweckbestimmung nicht einseitig von einem Wohnungs- oder Teileigentümer geändert werden kann.
 
Oberlandesgericht München, Urteil OLG Muenchen 34 Wx 264 16 vom 11.11.2016
Normen: WEG §§ 1, 5, 10
[bns]
 

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