Schließung einer Müllabwurfanlage stellt keine Modernisierung dar
Verfügt ein Haus über eine Müllabwurfanlage und eine Müllhebeanlage und beschließt der Vermieter, diese schließen zu lassen und stattdessen den bereits bestehenden Müllplatz zu erweitern und dazu eine Müllrecyclincsammelstelle zu errichten, so stellt dies keine Modernisierungsmaßnahme dar.
Der Vermieter kann dann nicht im Wege einer Modernisierungsumlage eine Mieterhöhung verlangen und so anteilig die Kosten zurückverlangen, die für die Neuorganisierung der Müllentsorgung angefallen sind. Insbesondere liegt bei einer solchen Maßnahme keine nachhaltige Verbesserung des Gebrauchswertes der Mietsache oder eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse vor, da die Vergrößerung des bestehenden Müllplatzes nur einen Ausgleich für die Schließung der vormals bestehenden Müllabwurfanlage und der Müllhebeanlage darstellt. Vielmehr kann eine solche Umstrukturierung für den Mieter auch von Nachteil sein, da er somit gezwungen wird, seinen Müll selbst zu den Müllbehältern zu bringen, sodass sogar die Rede von einer Verringerung der vertraglich vereinbarten Leistung des Vermieters sein kann.
Will der Vermieter seinen mit dem Mieter vereinbarten vertraglichen Leistungsumfang verringern, so ist dies nur unter Abänderung des Mietvertrages zulässig.
Will der Vermieter seinen mit dem Mieter vereinbarten vertraglichen Leistungsumfang verringern, so ist dies nur unter Abänderung des Mietvertrages zulässig.
Amtsgericht Neukölln, Urteil AG Neukoelln 11 C 314 15 vom 07.06.2016
Normen: BGB § 535