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Einbenennung des Kindes nur bei gravierenden Gründen

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen.


Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat bedarf es auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils nur ersetzen, wenn die Erteilung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist beispielsweise weil das Kind durch die Namensdifferenz massiv psychisch belastet ist.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG Oldenburg 3 UF 145 19 vom 12.11.2019
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