Abänderungsvorbehalt des nachehelichen Unterhalts bei noch ausstehendem Versorgungsausgleich
Soll der nacheheliche Unterhalt befristet zugesprochen werden, so setzt das voraus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Unterhaltsanspruch ausreichend gesicherte Erkenntnisse vorliegen, wann die Befristung in der Zukunft zu bestimmen ist.
Dem Gericht muss es möglich sein, mit einer gewissen Sicherheit den Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit in der Zukunft zu bestimmen.
Ist eine Entscheidung über die Befristung des Unterhalts zum Zeitpunkt der Ehescheidung noch nicht möglich, weil der Versorgungsausgleich noch nicht durchgeführt wurde, so ist die Befristung unter den Vorbehalt einer späteren Änderung zu stellen.
Ist eine Entscheidung über die Befristung des Unterhalts zum Zeitpunkt der Ehescheidung noch nicht möglich, weil der Versorgungsausgleich noch nicht durchgeführt wurde, so ist die Befristung unter den Vorbehalt einer späteren Änderung zu stellen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 2 UF 255 10 vom 28.06.2011
Normen: BGB §§ 1578 III, 1578 b