Freie Arbeitszeit kann auch Nachteile haben
Die Betriebsparteien haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden.
Das Gesetz verbietet unmittelbare und auch mittelbare Diskriminierungen wegen einer Teilzeittätigkeit. Das ist dann der Fall, wenn eine Regelung dazu führt, dass typischerweise Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werden.
Eine Differenzierung der Vergütung durch eine Rahmenbetriebsvereinbarungen nach wechselndem oder festem Deputat ist jedoch zulässig. Das führt zwar dazu, dass eine Arbeitsleistung, die in ihrem Kern der Tätigkeit gleich ist, unterschiedlich vergütet wird. Der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" ist in der deutschen Rechtsordnung jedoch keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage, sondern bedarf der Umsetzung in Anspruchsgrundlagen.
Landesarbeitsgericht Baden Württemberg, Urteil LAG BW 9 Sa 17 17 vom 13.09.2017