Verwendung der Kaution nach Veräußerung des Mietobjekts
Auch wenn ein Mietobjekt bereits veräußert und übereignet wurde kann der bisherige Vermieter die Kaution auch weiterhin zur Befriedigung seiner rechtskräftig festgestellten Forderung verwenden.
Zwar sollen der Mieter bzw. seine Kaution bei einer Veräußerung des Objekts grundsätzlich geschützt werden, jedoch soll dieser Schutz nicht zu Lasten des vormaligen Vermieters gehen, indem die Kaution von dem neuen Eigentümer stets uneingeschränkt zurückgefordert werden kann.
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil OLG F 2 U 192 10 vom 15.04.2011
Normen: § 566a BGB